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Bayern erlaubt wieder Prostitution, aber....

Von Peter Haisenko 

Das horizontale Gewerbe zählt mit zu denjenigen, die vom Corona-Wahnsinn am härtesten getroffen wurden. Natürlich ist das kein Thema, das groß diskutiert wird. Dennoch sind es immerhin mindestens 30.000 registrierte Liebesdienerinnen in Deutschland, denen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde. Zumindest in Bayern hat sich jetzt das Gesundheitsministerium dazu geäußert.

Auch im Fernsehen (RTL) gab es Berichte, die davon erzählten, wie unter den Corona-Verboten die Prostitution in die Illegalität abgerutscht ist. Damit sind alle Erfolge zunichte gemacht, in dieser Sparte sichere Rechtsgrundlagen und Arbeitsbedingungen für Prostituierte zu etablieren – so wenig zufriedenstellend sie auch gewesen sein mögen. Aber immerhin konnten sich Anbieter(innen) und Kunden zumindest auf gesundheitliche Aufklärung und Kontrollen verlassen. Wann wir zu diesem Zustand zurückfinden können, wenn überhaupt, steht in den Sternen. Was aber in den letzten Wochen zu beobachten war, ist, dass sich immer mehr Liebesdienerinnen auf „Escort-Service“ verlegt haben, die vormals ihre Dienste in Bordellen angeboten hatten. Diese sind nach wie vor geschlossen. (Escort-Service heißt: Eine Prostituierte verbringt Zeit mit einem Kunden gegen Bezahlung und meist sind sexuelle Handlungen inbegriffen.)

Escort-Service ist in Städten mit Sperrzonen sowieso am Rand der Legalität. Innerhalb der Sperrzonen sind sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung nicht erlaubt. Der Punkt ist nur, dass das praktisch nicht kontrolliert werden kann. Wenn sich zwei Menschen treffen, ganz gleich wo, steht es ihnen frei zu tun, wonach ihnen der Sinn steht. Nachdem das generelle Kontaktverbot aufgeweicht worden ist, haben sich immer mehr der arbeitslosen Damen diese Lücke zunutze gemacht. Es herrschte aber große Unsicherheit, ob sie dafür bestraft werden können, auch außerhalb der Sperrzonen. Da hat eine Anfrage einer Betroffenen beim bayerischen Gesundheitsministerium jetzt Klarheit gebracht, zumindest für Bayern.

Hier die Auskunft des Gesundheitsministeriums in ihrer ganzen Schönheit des Amtsdeutsch:

Nachdem bereits etliche Falschmeldungen zu diesem Thema die Runde gemacht haben, habe ich direkt beim Ministerium nachgefragt, ob es sich diesmal um eine authentische Auskunft handelt. Das wurde mir so bestätigt. „Haus- und Hotelbesuche“ und „Wohnungsprostitution“ sind in Bayern erlaubt. Das ist eine erstaunlich klare Ansage. Ob das wohl daran liegen könnte, dass manche „Führungspersönlichkeiten“ in dieser Hinsicht Mangel leiden? Lassen wir das dahingestellt. Fakt ist aber, dass genau in diesem Segment der Prostitution erhöhte Gefahr für Anbieter(innen) und Kunden besteht. Sie bewegen sich aus dem Bordellumfeld heraus, das bei ordentlicher Führung doch für beide Seiten einen gewissen Schutz bietet. Nicht zu vergessen, dass hier wirksame Kontrollen durchgeführt und zumeist wenigstens ansatzweise Steuern abgeführt werden.

So zeigt sich auch in diesem nicht ganz unwichtigen Wirtschaftssegment der ganze Corona-Wahnsinn. Es passt einfach nichts zusammen. Man verbietet den Damen die Arbeit in einem überschaubaren Umfeld, entlässt sie dafür aber in die freie Wildbahn. Wie soll jetzt kontrolliert werden, ob überhaupt beim Gesundheitsamt vorgesprochen worden ist? Die Damen bewegen sich nach wie vor in der Illegalität, wenn sie innerhalb des Sperrbezirks ihren Lebensunterhalt verdienen. Aber wer soll das kontrollieren? Und wie? Das erinnert mich an die Zustände im gesamten ehemaligen „Ostblock“, wo zwar Prostitution verboten war, aber in jedem besseren Hotel die Schwälbchen an den Hotelbars saßen, um ihre Dienste für Westgeld anzubieten.

Auch in diesem Bereich sind die Vorschriften bar jeder Logik

Weitere Nachforschungen haben weitere Ungereimtheiten zutage gebracht. „Etablissements“ mit nicht mehr als zwei anwesenden Damen sind erlaubt, auch in extra dafür angemieteten Räumen. Das erinnert an die Vorschrift zur Ladenöffnung, die ursprünglich vorsah, nur Läden mit weniger als 800 qm freizugeben. Das wurde gerichtlich gekippt. Wird die „Zwei-Personenregel“ für Prostitution vor einem Gericht standhalten können? Wer wird klagen? Aber auch hier gilt dasselbe wie bei der Maskenpflicht. Eine schlüssige Begründung für die Vorschrift wird nicht geliefert. Ach ja, Maskenpflicht für Prostituierte? Sie dürfen lachen. Und „Wohnungsprostitution“? Ausdrücklich erwähnt und erlaubt! Wie passt das zusammen mit der Erfahrung, dass genau mit dieser Form der Prostitution die meisten Probleme aufgetaucht sind – sowohl was Kontrolle angeht als auch Beschwerden aus der Nachbarschaft.

Gerade die Prostitution hat vielfältige Facetten. Von der Straße über Bordelle und Escort bis hin zu Dominastudios. Die Gefahr, gefährliche Infektionen zu verbreiten, ist bei der Straßenprostitution am größten und im Dominastudio am geringsten. Da wird oftmals „schon immer“ zum „Vergnügen“ eine Maske getragen. Je kontrollierter alles ablaufen kann, desto geringer die Infektionsgefahr. So leistet das bayrische Gesundheitsministerium dem Infektionsschutz einen Bärendienst. Es erlaubt Prostitution im natürlicherweise gefährdeten Bereich und untersagt nach wie vor eine Ausübung unter einigermaßen kontrollierten Bedingungen. Aber welcher Bereich der „Corona-Maßnahmen“ konnte bislang als logisch und schlüssig bezeichnet werden? 

Lesen Sie dazu auch: 
https://www.anderweltonline.com/klartext/klartext-20201/das-bayerische-gesundheitsministerium-erklaert-es-gibt-keinen-plan-zur-beendigung-der-maskenpflicht/ 

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